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Denkmalschutzimmobilien

(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere den Zustand der Kulturdenkmale zu überwachen sowie auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken.

(2) Diese Aufgabe wird vom Land und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von den Gemeinden erfüllt.

§2

(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.

(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch

1. die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3), sowie
2. Gesamtanlagen (§ 19).

WAS BEDEUTET DENKMALSCHUTZ?

Die Denkmalpflege und Denkmalschutz übernimmt wichtige Funktionen zum Schutz von Kulturdenkmalen und historischen Gebäuden bei denen für die Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Es handelt sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Beschränkung von Grundeigentum, um historische Immobilien zu schützen und zu erhalten. Der Denkmalpflege sind rund eine Million Immobilien in Deutschland unterstellt.

Mittels einem Verkehrswertgutachten gemäß § 194 BauGB kann der Einfluss des Denkmalschutz auf den Verkehrswert abgeleitet werden.

Die gesetzlichen Regelungen im Sinne der Denkmalpflege unterliegen den einzelnen Bundesländern, daher ist es nicht verwunderlich, dass es 16 verschiedene Landesdenkmalschutzgesetze gibt. Die zuständige Landesdenkmalpflege nimmt jedes anerkannte Baudenkmal in der sogenannten Denkmalliste auf, ob die Anforderungen, Merkmale und Definitionen an ein Baudenkmal erfüllt werden, entscheidet die zuständige Behörde.

GIBT ES UNTERSCHIEDLICHE ARTEN VON DENKMÄLERN?

Es wird nach Baudenkmälern, Bodendenkmälern, Gartenanlagen und beweglichen Denkmälern unterschieden. Bei den Baudenkmälern gibt es eine weitere Unterscheidung nach Einzeldenkmal und einem Denkmalbereich.

WOZU DIENT DIE DENKMALLISTE?

Die Denkmalliste, oftmals auch Denkmalbuch, Denkmalverzeichnis oder Denkmalkataster genannt und von der unteren Denkmalbehörde geführt. Die Eigenschaft als Denkmal wird entweder durch die Eintragung in die Denkmalliste oder per Gesetz sozusagen von Amts wegen erreicht.

WELCHE AUSWIRKUNGEN HAT DER DENKMALSCHUTZ AUF DIE IMMOBILIENBEWERTUNG?

Der Einfluss des Denkmalschutzes auf den Verkehrswert einer Immobilie kann sehr unterschiedlich sein. Es können sich in der Immobilienbewertung die Denkmaleigenschaften als wertmindernd, als wertneutral oder aber auch als wertsteigernd auswirken. Grundsätzlich sind die Auswirkungen der Denkmaleigenschaften auf den Einzelfall abzustellen und können somit nicht pauschal beantwortet werden. Bei weiteren Fragen zu den Auswirkungen des Denkmalschutzes in
Bezug auf den Wert Ihrer Immobilie, dürfen Sie uns gerne kontaktieren und wir stehen Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

WELCHE STEUERLICHEN VORTEILE GIBT ES BEI EINEM DENKMAL?

Bei einem Erwerb oder Sanierung eines Denkmals, kann der Eigentümer die Investitionen abschreiben und dadurch werden ihm ggf. erhebliche Steuervergünstigungen zuteil. Es sind alle Arbeiten für die Herstellung der wohnwirtschaftlichen Nutzung sowie alle Erhaltungsmaßnahmen absetzbar. Damit die steuerlichen Vorteile vom Finanzamt anerkannt werden, benötigen Sie eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater oder beim zuständigen Finanzamt.

WELCHE FÖRDERUNGEN GIBT ES BEI EINEM DENKMAL?

Beim Land NRW können Zuschüsse für Maßnahmen für die Erhaltung und die Pflege von Kulturdenkmälern beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie im Serviceportal des Landes NRW. https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/denkmalschutz/denkmalfoerderung ( als Link hinterlegen)

 

WELCHE PFLICHTEN HAT DER EIGENTÜMER DES DENKMALS?

Der Eigentümer hat die Pflicht die Substanz des Kulturdenkmals zu erhalten, vor dem Verfall zu schützen und Schäden zu reparieren. Sofern der Eigentümer eine Sanierung oder sonstige Änderungen am Denkmal vornehmen möchte, muss er die Erlaubnis der zuständigen Denkmalbehörde einholen.